In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden erweitern, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Grundschutz der Gewässerschadenhaftpflicht lässt sich auf Wunsch zusätzlich absichern. Über eine besondere Vereinbarung können auch reine Vermögensschäden mitversichert werden, also solche, die nicht durch einen Personen- oder Sachschaden ausgelöst wurden. Ebenso kann der Verlust von Sachen durch Abhandenkommen einbezogen werden, wobei dann die Regeln für Sachschäden gelten.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden erweitert werden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Der Schutz kann durch besondere Vereinbarung auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen erweitert werden. Hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie wird die Erweiterung vereinbart?
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine besondere Vereinbarung.
Um welche Haftpflicht geht es bei der Erweiterung?
Es geht um die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen der genannten Vermögensschäden und Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023