In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – mit möglichem Verlust des Versicherungsschutzes und dem Recht des Versicherers zur fristlosen Kündigung. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten und wie der Vertrag fortbestehen kann.
Fälligkeit der Folgebeiträge:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei verspäteter Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den § 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Folgen nach Ablauf der Zahlungsfrist:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Fortbestand des Vertrags nach Kündigung:
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 10.3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich zum vereinbarten Termin gezahlt werden. Wer zu spät zahlt, kommt automatisch in Verzug – ganz ohne vorherige Mahnung. Setzt der Versicherer dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und zahlt man auch danach nicht, kann der Schutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Wird der offene Betrag nach einer Kündigung innerhalb eines Monats beglichen, läuft der Vertrag weiter – für Schäden in der Zwischenzeit besteht jedoch kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Rechtzeitig ist die Zahlung, wenn sie zum im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Brauche ich eine Mahnung, um in Verzug zu geraten?
Nein. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Wie lang ist die Zahlungsfrist des Versicherers?
Der Versicherer kann in Textform auf Kosten des Versicherungsnehmers eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert, wenn ich auch nach der Frist nicht zahle?
Bleibt man nach Ablauf der Frist im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern darauf hingewiesen wurde. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Besteht der Vertrag nach einer Kündigung fort, wenn ich nachzahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz; die Leistungsfreiheit nach § 10.3 bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023