Die Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia ersetzt eingeschlossene Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage austreten – auch bei allmählichem Eindringen. Erfahren Sie, was ersetzt wird, was ausgeschlossen bleibt und welche Selbstbeteiligung gilt.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für eingeschlossene Schäden:
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2018 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gem. § 1) ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausschluss: Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gem. § 1) selbst.
Selbstbeteiligung: Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Treten gewässerschädliche Stoffe unbeabsichtigt aus Ihrer Anlage aus und beschädigen dadurch Ihre eigenen unbeweglichen Sachen, übernimmt der Versicherer die Kosten, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn kein Gewässerschaden droht und wenn die Stoffe nur nach und nach eindringen. Verbesserungen gegenüber dem alten Zustand werden dabei angerechnet, Schäden an der Anlage selbst sind nicht mitversichert, und pro Schaden bleibt ein fester Eigenanteil bei Ihnen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gem. § 1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
Was ersetzt der Versicherer?
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Sind Schäden an der Anlage selbst versichert?
Nein. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gem. § 1) selbst.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.