In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die zum Beginn des ab 1. Juli startenden Versicherungsjahres wirksam wird. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt dabei jährlich den maßgeblichen Prozentsatz aus der Entwicklung der Schadenzahlungen – bei Veränderungen unter 5 Prozent entfällt eine Angleichung.
Grundsatz der Beitragsangleichung:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ermittlung durch den Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Veränderung der Folgebeiträge:
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus § 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach § 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Bagatellgrenze:
Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge Ihrer Gewässerschadenhaftpflicht können sich Jahr für Jahr an die Entwicklung der Schadenzahlungen der Branche anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder prüft dazu, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen verändert haben. Steigen sie, kann der Beitrag angehoben werden; sinken sie, wird der Beitrag entsprechend gesenkt. Kleinere Veränderungen unterhalb einer bestimmten Schwelle führen zunächst zu keiner Anpassung, werden aber später berücksichtigt.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Beitragsangleichung wirksam?
Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
Wer ermittelt den maßgeblichen Prozentsatz?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gegenüber dem Vorjahr erhöht oder vermindert hat. Er rundet den Prozentsatz auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Kann sich der Beitrag auch verringern?
Ja. Im Falle einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Folgebeiträge um den ermittelten Prozentsatz zu senken. Im Falle einer Erhöhung ist er dazu berechtigt.
Was passiert bei einer Veränderung unter 5 Prozent?
Liegt die Veränderung nach § 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Gilt die Beitragsangleichung für alle Beiträge?
Nein. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge unterliegen ihr jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023