In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia müssen versicherte Personen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – erfahren Sie, wann diese Obliegenheit gilt und wann eine Beseitigung als unzumutbar entfällt.
Im Tarif T18 gilt für Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Schon bevor überhaupt ein Schaden eintritt, kann der Versicherer verlangen, dass gefährliche Zustände beseitigt werden. Der Versicherungsnehmer soll dies dann innerhalb einer angemessenen Frist erledigen. Nur wenn eine Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten unzumutbar wäre, muss er nicht tätig werden. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, gilt er ohne weitere Prüfung als besonders gefahrdrohend.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer vor einem Schadenfall tun?
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
Muss ich einen gefahrdrohenden Umstand immer beseitigen?
Nein. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
In welcher Zeit muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, sobald der Versicherer dies verlangt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023