Bei der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia legt der Tarif T18 fest, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was gilt, wenn Anschrift oder Name des Versicherungsnehmers sich ändern – inklusive der Regel, wann eine per Einschreiben versandte Willenserklärung als zugegangen gilt.
Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen legen unverbindlich als Lesehilfe fest, an welche Stelle des Versicherers Sie Ihre Mitteilungen richten sollen und was passiert, wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht mitteilen. In diesem Fall kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben. Für gewerbliche Betriebe gelten bei einem Umzug der Niederlassung sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen richten?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.