In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia ist im Tarif T18 die Vorsorgeversicherung ausdrücklich ausgeschlossen: Die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen finden hier keine Anwendung – was das für den Versicherungsschutz bedeutet, erfährst du hier.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 für die Vorsorgeversicherung folgende Regelung:
Die Bestimmungen der §§ 3.1 (3) und 4 AHB 2018 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
In diesem Tarif greift die sogenannte Vorsorgeversicherung nicht. Damit sind die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen für diesen Bereich der Gewässerschadenhaftpflicht ausgenommen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Gilt die Vorsorgeversicherung in der Gewässerschadenhaftpflicht im Tarif T18?
Nein. Im Tarif T18 finden die Bestimmungen der §§ 3.1 (3) und 4 AHB 2018 – Vorsorgeversicherung – keine Anwendung.
Welche Regelungen sind konkret ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind die Bestimmungen der §§ 3.1 (3) und 4 AHB 2018 zur Vorsorgeversicherung.
Auf welche Versicherung bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt für die Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia im Tarif T18.
Aus welchem Jahr stammt die Dokumentenversion?
Die Dokumentenversion wurde im Jahr 2023 veröffentlicht.