In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Kosten:
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4.1) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach § 7.2 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4.1) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach § 7.2 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018