In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Anpassung des Beitrags:
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an.
Die Prämie verändert sich entsprechend.
Für eine Prämienanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet.
Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Bei einer Prämienerhöhung nach Abschnitt A 9-1 DEG-AGlB 2026 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor die neue Prämie wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Prämienerhöhung zugegangen ist.
Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden.
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an.
Die Prämie verändert sich entsprechend.
Für eine Prämienanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet.
Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Bei einer Prämienerhöhung nach Abschnitt A 9-1 DEG-AGlB 2026 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor die neue Prämie wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Prämienerhöhung zugegangen ist.
Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden.
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025