In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?:
- Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
- Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen.
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
- Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
- Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A 13-1 und Abschnitt A 13-2.1 DEG-AGlB 2026 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
- Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- Ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
- Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen.
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
- Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
- Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A 13-1 und Abschnitt A 13-2.1 DEG-AGlB 2026 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
- Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- Ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025