In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?:
- Sachleistung
-
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung.
Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
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Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne).
Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt A 5-2 DEG-AGlB 2026 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu.
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
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Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
- Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur);
- Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
- Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
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Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt.
Diese muss dem Leistungsumfang nach Abschnitt A 11-1 DEG-AGlB 2026 entsprechen.
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Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
-
Wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A 11-5 DEG-AGlB 2026 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Notverglasung/Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A 5-1.1 DEG-AGlB 2026) selbst in Auftrag geben.
Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
- Kosten
-
Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A 5 DEG-AGlB 2026 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 DEG-AGlB 2026 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Sachleistung
-
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung.
Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
-
Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne).
Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt A 5-2 DEG-AGlB 2026 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu.
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
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Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
- Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur);
- Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
- Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
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Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt.
Diese muss dem Leistungsumfang nach Abschnitt A 11-1 DEG-AGlB 2026 entsprechen.
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Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
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Wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A 11-5 DEG-AGlB 2026 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
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Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Notverglasung/Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A 5-1.1 DEG-AGlB 2026) selbst in Auftrag geben.
Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
- Kosten
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Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A 5 DEG-AGlB 2026 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
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Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 DEG-AGlB 2026 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025