In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Was gilt bei einem Wohnungswechsel?:
- Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
- Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über.
Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
- Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
- Anzeige der neuen Wohnung
-
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
-
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Prämienberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen.
Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
- Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
-
Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
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Wenn sich die Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer.
Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
-
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung die Prämie nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
- Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
-
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
-
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
-
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Abschnitt A 14-6.2 DEG-AGlB 2026 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
- Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Abschnitt A 14-6 DEG-AGlB 2026 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
- Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über.
Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
- Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
- Anzeige der neuen Wohnung
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Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
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Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Prämienberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen.
Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
- Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
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Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
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Wenn sich die Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer.
Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
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Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung die Prämie nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
- Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
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Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
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Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
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Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Abschnitt A 14-6.2 DEG-AGlB 2026 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
- Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Abschnitt A 14-6 DEG-AGlB 2026 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025