In der Glasversicherung der Degenia gilt im Tarif T26 folgendes für Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?:
- Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
-
Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
-
Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
-
Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
-
Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
-
Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
-
Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
- Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
-
Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
-
Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
-
Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
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Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
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Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
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Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
- Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025