Bei der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia stellt sich die Frage, welcher Beitrag anfällt, wenn der Vertrag vorzeitig endet. Grundsätzlich steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vor dem eigentlichen Ablauf beendet, zahlst du nur für die Zeit, in der du tatsächlich abgesichert warst. Der Beitrag wird also anteilig auf den Zeitraum des bestehenden Versicherungsschutzes berechnet – es sei denn, das Gesetz sieht in einem bestimmten Fall eine andere Regelung vor.
Häufige Fragen
Muss ich den vollen Beitrag zahlen, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Nein. Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat – soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wie wird der Beitrag bei vorzeitiger Beendigung berechnet?
Er wird auf den Zeitraum bezogen, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, wenn durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, gilt diese gesetzliche Regelung.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia im Tarif T18.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023