In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zur Entscheidung in Textform gehemmt.
In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia gilt im Tarif T18 folgendes für Verjährung:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Durchsetzung in der Regel nicht mehr möglich. Wer einen Anspruch beim Versicherer anmeldet, muss dabei nicht befürchten, dass die Frist während der Bearbeitung weiterläuft: Für die Dauer der Prüfung ist die Verjährung angehalten, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform vorliegt.
Häufige Fragen
In welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
In welcher Form muss die Entscheidung des Versicherers zugehen, damit die Hemmung endet?
Die Hemmung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.