In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein angegebenen Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe versichert – ebenso wie Schäden aus deren Verwendung und Folgen von Gewässerveränderungen. Auch beauftragte Betreuungspersonen sind mitversichert.
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2018) Anwendung.
Mitversicherte Personen:
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein genannten Anlagen, in denen gewässerschädliche Stoffe gelagert werden, sowie für die Verwendung dieser Stoffe. Der Schutz greift für Schäden, die aus Veränderungen eines Gewässers – auch des Grundwassers – entstehen. Auch beauftragte Betreuungskräfte für die Grundstücke sind einbezogen. Nicht abgedeckt sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im eigenen Betrieb. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind versichert?
Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen sowie die Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Welche Schäden sind abgedeckt?
Versichert sind unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Sind auch beauftragte Personen mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, sofern sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Welche Bedingungen gelten ergänzend?
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2018) Anwendung.