In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia übernimmt der Versicherer im Tarif T18 Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten – auch dann, wenn Maßnahmen erfolglos bleiben. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden sogar über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2018.
Kosten auf Weisung des Versicherers:
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Unternimmt der Versicherungsnehmer im Schadenfall etwas, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern, trägt der Versicherer diese Rettungskosten sowie außergerichtliche Gutachterkosten – auch, wenn die Bemühungen keinen Erfolg hatten. Grundsätzlich gilt dabei die Versicherungssumme als Grenze. Handelt der Versicherungsnehmer jedoch ausdrücklich auf Weisung des Versicherers, werden diese Kosten auch über die Versicherungssumme hinaus übernommen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, werden als Rettungskosten übernommen.
Bis zu welcher Höhe werden Rettungskosten übernommen?
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
Was gilt, wenn der Versicherer eine Weisung erteilt?
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Gilt eine Billigung des Versicherers als Weisung?
Nein. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Was gilt für Gerichts- und Anwaltskosten?
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2018.