In der Gewässerschadenhaftpflicht der Degenia sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Gewässerschutz herbeigeführt hat.
Für Pflichtwidrigkeiten/Verstöße gilt Folgendes:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den folgenden Vorgaben herbeigeführt haben:
- dem Gewässerschutz dienende Gesetze
- Verordnungen
- an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wer als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person einen Gewässerschaden absichtlich dadurch verursacht, dass er sich bewusst über Vorschriften zum Gewässerschutz hinwegsetzt, kann dafür keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Betroffen sind gezielte Verstöße gegen einschlägige Gesetze, Verordnungen sowie an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Pflichtwidrigkeiten?
Kein Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt hat.
Für welche Personen gilt der Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für die Personen, die den Schaden herbeigeführt haben – das heißt für den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten.
Reicht ein fahrlässiger Verstoß für den Ausschluss aus?
Der Ausschluss greift beim vorsätzlichen Abweichen von den genannten Vorgaben. Ob und wie andere Verstöße behandelt werden, hängt vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.
Welche Vorgaben sind gemeint?
Gemeint sind dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen sowie an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen.