In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Zahlung des Beitrags nach Kündigung:
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 15.3 b)) bleibt unberührt.
§ 16 Lastschriftverfahren
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 15.3 b)) bleibt unberührt.
§ 16 Lastschriftverfahren
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018