In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften:
§ 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
§ 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018