In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 27.2 entsprechend Anwendung.
§ 28 Agentenvollmacht
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach § 27.2 entsprechend Anwendung.
§ 28 Agentenvollmacht
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018