In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Nicht versicherte Gefahren und Schäden:
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018