In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Abweichende Entschädigungsleistung:
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter § 7.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
c) Wird Unterversicherung nach § 7.5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter § 7.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
c) Wird Unterversicherung nach § 7.5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018