In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 AGlB kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 AGlB kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018