In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018