In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018