In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für Die nachstehenden Klauseln gelten generell:
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Abdeckungen von Sonnenkollektoren
Abweichend von § 3.2 AGlB 2017 sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Abdeckungen von Sonnenkollektoren
Abweichend von § 3.2 AGlB 2017 sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018