Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia lässt sich durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen erweitern – also auf Schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Hier erfahren Sie, welche Regeln dabei greifen.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Neben den üblichen Personen- und Sachschäden lässt sich der Schutz auf zwei weitere Bereiche ausdehnen: reine Vermögensschäden ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden sowie Fälle, in denen Sachen abhandenkommen. Beim Abhandenkommen von Sachen gelten dann dieselben Bestimmungen wie für Sachschäden. Diese Erweiterung erfolgt nur, wenn sie besonders vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf reine Vermögensschäden erweitert werden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Der Schutz kann auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen erweitert werden. In diesem Fall finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie kommt diese Erweiterung zustande?
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes erfolgt durch besondere Vereinbarung.
Um wessen Haftpflicht geht es dabei?
Es geht um die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024