In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden. Wann diese Pflicht entfällt und welcher Umstand automatisch als gefahrdrohend gilt, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles im Tarif T17:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Erkennt der Versicherer eine besonders gefährliche Situation, kann er verlangen, dass Sie diese innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ist die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten aber unzumutbar, gilt diese Pflicht nicht. Ein Umstand, aus dem bereits ein Schaden entstanden ist, wird ohne weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Muss ich besonders gefahrdrohende Umstände von mir aus beseitigen?
Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von der Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.