Bei der Privathaftpflichtversicherung der Degenia darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – wichtig zu wissen, welche Ausnahme dabei für geschädigte Dritte gilt.
Für das Abtretungsverbot im Tarif T17 gilt:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch, von berechtigten Forderungen freigestellt zu werden, kann nicht einfach an eine andere Person weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden, solange er noch nicht endgültig feststeht – dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch: An die geschädigte Person, also den Dritten, darf der Anspruch abgetreten werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann der Freistellungsanspruch verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers nicht verpfändet werden.
Ab wann ist eine Abtretung oder Verpfändung mit Zustimmung möglich?
Das Verbot ohne Zustimmung des Versicherers gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.