In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia legt der Tarif T17 fest, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung gilt – inklusive der Zugangsfiktion drei Tage nach Versand.
Zuständige Stelle für Anzeigen und Erklärungen:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Versicherung für den Gewerbebetrieb:
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, richtet dies am besten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wichtig ist außerdem, eine neue Adresse oder einen geänderten Namen rechtzeitig mitzuteilen. Geschieht das nicht, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben – die Nachricht gilt dann kurze Zeit nach dem Versand als angekommen. Für gewerblich abgeschlossene Verträge gelten bei einem Umzug des Betriebs eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen richten?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer für den Gewerbebetrieb abgeschlossenen Versicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024