In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia richtet sich das zuständige Gericht danach, ob geklagt wird und wer Versicherungsnehmer ist. Ob Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz des Versicherers maßgeblich sind, hängt davon ab, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt und in welche Richtung die Klage geht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sind:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wo geklagt werden kann, hängt davon ab, gegen wen sich die Klage richtet und wer Versicherungsnehmer ist. Bei einer natürlichen Person spielt in der Regel der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle, bei einer juristischen Person oder Gesellschaft zusätzlich deren Sitz oder Niederlassung. Ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer weder Wohnsitz noch Aufenthalt bekannt, kommt der Sitz des Versicherers als Anknüpfungspunkt zum Tragen. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei welchem Gericht wird gegen mich als natürliche Person geklagt?
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Was passiert, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt sind?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.