Bei der Degenia Privathaftpflichtversicherung gelten nach einem Versicherungsfall klare Pflichten: Jeder Schadenfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, der Schaden ist möglichst abzuwenden oder zu mindern, Verfahren und Mahnbescheide sind unverzüglich zu melden und die Verfahrensführung ist dem Versicherer zu überlassen. Ein Überblick über alle Obliegenheiten.
Im Tarif T17 der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt Folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Anzeigepflicht bei Versicherungsfall:
- Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen – auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
- Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Schadenabwendung und Mitwirkung:
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
- Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Anzeige von Verfahren:
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsbehelfe bei Mahnbescheid oder Verfügung:
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Verfahrensführung bei gerichtlichem Anspruch:
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
- Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden gibt es bestimmte Pflichten, an die man sich halten sollte, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Dazu gehört vor allem, den Fall schnell zu melden, beim Aufklären des Schadens mitzuhelfen, offizielle Post wie Mahnbescheide oder Behördenschreiben nicht liegen zu lassen und Gerichtsverfahren dem Versicherer zu überlassen. So kann der Versicherer den Fall bestmöglich bearbeiten und die Ansprüche prüfen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
Was muss ich tun, wenn gegen mich ein gerichtliches Verfahren läuft?
Wird ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst vorgehen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss fristgemäß Widerspruch oder der sonst erforderliche Rechtsbehelf eingelegt werden. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Verfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss diesem Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben.
Muss ich bei der Schadenbearbeitung mitwirken?
Ja. Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten, den Versicherer bei Ermittlung und Regulierung unterstützen und alle wichtigen Umstände mitteilen sowie angeforderte Schriftstücke übersenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024