In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia sind neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort mitversichert – allerdings gelten Anzeigepflichten, Fristen und feste Deckungsgrenzen. Wer die Regeln kennt, sichert seinen Schutz für neue Risiken zuverlässig ab.
Grundsatz der Vorsorgeversicherung:
- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) begrenzt auf:
- 2.000.000 EUR für Personenschäden
- 1.000.000 EUR für Sachschäden
- soweit vereinbart 100.000 EUR für Vermögensschäden
Dies gilt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, ein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko hinzukommt, ist dieses zunächst automatisch mitversichert – Sie müssen es aber melden, sobald der Versicherer Sie dazu auffordert. Melden Sie es nicht rechtzeitig oder einigen Sie sich nicht über den Beitrag, fällt der Schutz für dieses neue Risiko wieder weg. Bis zur Einigung greifen feste Höchstgrenzen, und bestimmte Risiken – etwa rund um zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen – sind von dieser Vorsorge ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken automatisch versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse oder mich nicht über den Beitrag einige?
In beiden Fällen entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Bei der Beitragshöhe gilt dies, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung zustande kommt.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz bis zur Einigung begrenzt?
Auf 2.000.000 EUR für Personenschäden, 1.000.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für zulassungs-, ein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und über kurzfristige Verträge zu versichern sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024