Wer in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia eine Obliegenheit verletzt, muss je nach Verschulden mit Kündigung, vollständigem Verlust oder Kürzung des Versicherungsschutzes rechnen. Entscheidend sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, ein Hinweis in Textform und die Frage der Ursächlichkeit für den Versicherungsfall.
Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wer sich nicht an die vereinbarten Pflichten des Vertrags hält, riskiert Nachteile beim Versicherungsschutz. Wie stark diese ausfallen, hängt vor allem vom Grad des Verschuldens ab – von voller Leistung über eine Kürzung bis hin zum vollständigen Wegfall. Wer nachweisen kann, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Schaden hatte, kann seinen Schutz behalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Welche Folge hat eine grob fahrlässige Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung erhalten?
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Er bleibt auch bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolge hinweisen?
Ja. Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024