Bei der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gelten für mitversicherte Personen dieselben Bestimmungen wie für den Versicherungsnehmer – mit klaren Regeln zur Vorsorgeversicherung, zur Ausübung der Rechte aus dem Vertrag und zur Erfüllung der Obliegenheiten.
Für mitversicherte Personen gilt:
- Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert sind, gelten für diese grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer selbst. Eine Ausnahme betrifft die Vorsorgeversicherung: Sie greift nicht, sofern ein neues Risiko allein in der Person eines Mitversicherten entsteht. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, und er trägt gemeinsam mit den Mitversicherten die Verantwortung dafür, dass die Obliegenheiten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen?
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für Mitversicherte?
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024