In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und für welche vertraglichen Ansprüche kein Schutz besteht.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sanktionen und Embargos:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt springt die Privathaftpflichtversicherung ein, wenn während der Laufzeit ein Schaden entsteht und ein Dritter deshalb aufgrund der gesetzlichen Haftungsregeln Schadensersatz von Ihnen verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden eingetreten ist, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Rein vertragliche Ansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz statt der Leistung – sind hingegen nicht abgedeckt. Zudem gilt der Schutz nur, wenn keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadenereignis, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte und für das der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nutzungsausfalls des Vertragsgegenstandes, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Wie wirken sich Sanktionen und Embargos auf den Schutz aus?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024