Wird ein versichertes Unternehmen verkauft oder übernommen, regelt die Degenia Privathaftpflichtversicherung im Tarif T17, wie der Erwerber in den Vertrag eintritt, welche Kündigungsfristen für Versicherer und Dritten gelten, wann das Kündigungsrecht erlischt und welche Folgen eine verletzte Anzeigepflicht für den Versicherungsschutz hat.
Eintritt des Erwerbers in den Vertrag:
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses:
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Erlöschen des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Haftung für den Beitrag:
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht und Folgen ihrer Verletzung:
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt ein versichertes Unternehmen den Eigentümer oder wird es übernommen, geht der bestehende Haftpflichtvertrag auf den neuen Inhaber über – mit allen Rechten und Pflichten. Beide Seiten können den Vertrag anschließend beenden: der Versicherer mit einer Monatsfrist, der neue Inhaber sofort oder zum Ende der laufenden Periode. Der Wechsel sollte dem Versicherer umgehend gemeldet werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Unternehmen verkauft wird?
Der Dritte tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch bei Übernahme aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses.
Welche Kündigungsfristen gelten nach dem Übergang?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt jeweils in Textform.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Für den Versicherer, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Übergang ausübt. Für den Dritten, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt; das Recht bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats ab Kenntnis von der Versicherung bestehen.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Welche Folgen hat eine verletzte Anzeigepflicht für den Versicherungsschutz?
Bei schuldhafter Verletzung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt wieder auf für Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung eintreten, sofern er in diesem Monat nicht gekündigt hat. War dem Versicherer die Veräußerung bereits bekannt, fällt der Schutz nicht weg.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024