In der Tierkrankenversicherung der Degenia gilt folgendes für Wartezeiten für Versicherungsfälle:
Abgesehen von Operationen, die auf Grund von Verkehrsunfällen (vgl. dazu unter Ziffer 2.2.3) erforderlich sind, beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn.
Liegt der Zeitpunkt
a) des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen oder
b) der Diagnosestellung von Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, sind die jeweilige Krankheit und deren Folgen dauerhaft nicht mitversichert.
- Allgemeine Wartezeit
Für Versicherungsfälle auf Grund von Krankheit oder Unfall (siehe Ziffer 2.1.1.1) beträgt die Wartezeit 30 Tage.
- Besondere Wartezeiten
Für Versicherungsfälle auf Grund der nachfolgend unter den Ziffern 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgeführten Erkrankungen sowie für einen Kostenzuschuss für Prothesen (Ziffer 2.2.2.3) gelten besondere Wartezeiten.
- Die Wartezeit beträgt 6 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden Erkrankungen* bzw. für folgende Operationen:
– Entropium;
– Nabelbruch;
– Kastration/Sterilisation, die wegen gynäkologischen, andrologischen oder onkologischen Erkrankungen durchgeführt werden muss (Entzündungen oder tumoröse Veränderungen der Geschlechtsorgane, hormonabhängige sonstige Tumore).
- Die Wartezeit beträgt 18 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden Erkrankungen*:
– Ektropium;
– Ellbogengelenksdysplasie (ED);
– Fragmentierter Processus coronoideus medialis ulnae;
– Hüftgelenksdysplasie (HD);
– Isolierter Processus anconaeus (IPA);
– Kryptorchismus;
– Patellaluxation;
– Radius curvus.
(*Erläuterung zu den Fachbegriffen finden Sie auf Seite 18)
Für jede dieser Erkrankungen ist unsere Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit begrenzt auf jeweils einen einzigen Versicherungsfall.
- 18 Monate Wartezeit für den Kostenzuschuss für Prothesen
Der Kostenzuschuss gemäß Ziffer 2.3.5 kann nur für veterinärmedizinisch notwendige Prothesen beansprucht werden, die nach Ablauf einer Wartezeit von 18 Monaten vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
- Entfall der Wartezeit bei Verkehrsunfällen
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen auf Grund von Verkehrsunfällen. Verkehrsunfall ist ein Unfall im Sinn der Ziffer 2.1.1.1 c), der im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht.
Voraussetzung für den Wegfall der Wartezeit ist, dass ein solcher Verkehrsunfall, der während der allgemeinen Wartezeit (Ziffer 2.2.1) eingetreten ist, unverzüglich der Polizei gemeldet wird (siehe Obliegenheit unter Ziffer 7.2.1).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Abgesehen von Operationen, die auf Grund von Verkehrsunfällen (vgl. dazu unter Ziffer 2.2.3) erforderlich sind, beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn.
Liegt der Zeitpunkt
a) des ersten Auftretens klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen oder
b) der Diagnosestellung von Erkrankungen innerhalb der angegebenen Wartezeit, sind die jeweilige Krankheit und deren Folgen dauerhaft nicht mitversichert.
- Allgemeine Wartezeit
Für Versicherungsfälle auf Grund von Krankheit oder Unfall (siehe Ziffer 2.1.1.1) beträgt die Wartezeit 30 Tage.
- Besondere Wartezeiten
Für Versicherungsfälle auf Grund der nachfolgend unter den Ziffern 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgeführten Erkrankungen sowie für einen Kostenzuschuss für Prothesen (Ziffer 2.2.2.3) gelten besondere Wartezeiten.
- Die Wartezeit beträgt 6 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden Erkrankungen* bzw. für folgende Operationen:
– Entropium;
– Nabelbruch;
– Kastration/Sterilisation, die wegen gynäkologischen, andrologischen oder onkologischen Erkrankungen durchgeführt werden muss (Entzündungen oder tumoröse Veränderungen der Geschlechtsorgane, hormonabhängige sonstige Tumore).
- Die Wartezeit beträgt 18 Monate für Versicherungsfälle auf Grund der folgenden Erkrankungen*:
– Ektropium;
– Ellbogengelenksdysplasie (ED);
– Fragmentierter Processus coronoideus medialis ulnae;
– Hüftgelenksdysplasie (HD);
– Isolierter Processus anconaeus (IPA);
– Kryptorchismus;
– Patellaluxation;
– Radius curvus.
(*Erläuterung zu den Fachbegriffen finden Sie auf Seite 18)
Für jede dieser Erkrankungen ist unsere Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit begrenzt auf jeweils einen einzigen Versicherungsfall.
- 18 Monate Wartezeit für den Kostenzuschuss für Prothesen
Der Kostenzuschuss gemäß Ziffer 2.3.5 kann nur für veterinärmedizinisch notwendige Prothesen beansprucht werden, die nach Ablauf einer Wartezeit von 18 Monaten vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
- Entfall der Wartezeit bei Verkehrsunfällen
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen auf Grund von Verkehrsunfällen. Verkehrsunfall ist ein Unfall im Sinn der Ziffer 2.1.1.1 c), der im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht.
Voraussetzung für den Wegfall der Wartezeit ist, dass ein solcher Verkehrsunfall, der während der allgemeinen Wartezeit (Ziffer 2.2.1) eingetreten ist, unverzüglich der Polizei gemeldet wird (siehe Obliegenheit unter Ziffer 7.2.1).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020