In der Tierkrankenversicherung der Degenia gilt folgendes für Welche Kosten ersetzen wir im Versicherungsfall?:
Voraussetzung für die Erstattung der in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.8 bezeichneten Kosten ist, dass die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die vom Tierarzt verordneten/verschriebenen Medikamente und Verbrauchsmaterial nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland für das jeweilige Krankheitsbild beziehungsweise die Unfallfolge medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sind.
- Vergütungen des Tierarztes
Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bis zur
– 2-fachen Höhe des Gebührensatzes;
– 4-fachen Höhe des Gebührensatzes nur mit schriftlicher Begründung des Tierarztes.
- Kosten für operationsvorbereitende Untersuchung
Wird eine Operation durchgeführt, so erstatten wir auch die Kosten
– der Untersuchung, die zur Feststellung der Diagnose – die zu der Operation führt – erforderlich war (s. Ziffer 2.1.2.1), sowie
– für daran anschließende weitere Untersuchungen, die der Operationsvorbereitung dienen.
Hierzu zählen alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die geeignet erscheinen, einen Befund zu erheben. Inbegriffen sind Vorbericht, klinische Untersuchungen sowie spezielle Untersuchungen (z. B. Röntgen, Endoskopie, Biopsie, Labor).
Stirbt das versicherte Tier nach Beginn der Narkose/Operation, gilt die Operation als durchgeführt, auch wenn der chirurgische Eingriff selbst noch nicht begonnen hatte.
- Kosten für Nachbehandlung
Zu den Kosten einer Operation zählen auch die Kosten für eine sich anschließende Nachbehandlung bis zum 15. Kalendertag nach der Operation.
Nachbehandlung ist eine im Rahmen eines operativen Eingriffes notwendige Behandlung, um die Gesundheit des versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Dazu gehören auch komplementäre Behandlungsmethoden (wie z. B. Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie, Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie), wenn deren Wirksamkeit und Wirkungsweise veterinärwissenschaftlich überprüft und dokumentiert sind und sie entsprechend dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland von einem Tierarzt angewandt werden.
- Medikamente und Verbrauchsmaterial
Wir erstatten die Kosten von Medikamenten und Verbrauchsmaterial, wenn diese vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
- Kostenzuschuss für Prothesen
Wir beteiligen uns bis zu einem Betrag von 500 EUR an den Kosten von Prothesen (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe/Organteile), wenn diese veterinärmedizinisch notwendig und nach Ablauf der besonderen Wartezeit von 18 Monaten (siehe Ziffer 2.2.2.3) vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
Dieser Kostenzuschuss gilt für jedes versicherte Tier separat und kann jeweils für alle während der gesamten Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Zuschläge für Nacht- und Wochenenddienst im Notfall
Wir erstatten Zuschläge nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bei Behandlung im Nacht- und Wochenenddienst oder außerhalb der regulären Praxiszeiten nur, wenn der Tierarzt das Vorliegen eines Notfalles bestätigt.
- Wegegeld und Reisekosten bei fehlender Transportfähigkeit
Wir erstatten bei Hausbesuchen die Entschädigungen für Wegegeld und Reisekosten nur, wenn das versicherte Tier nicht transportfähig war und der Tierarzt dies bestätigt. Es gilt nicht als Transportunfähigkeit, wenn lediglich ein geeignetes Transportmittel fehlt.
- Kosten für Behandlung im Ausland
Wenn der Versicherungsfall während einer Reise im Ausland eintritt (siehe Ziffer 2.6), erstatten wir die Kosten gemäß den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 bis zur Höhe der im jeweiligen Land geltenden üblichen Vergütungen der Tierärzte, jedoch maximal die Vergütungen nach der in Deutschland geltenden GOT.
- Reiseschutz
Wir erstatten die Reisestornokosten einer vom Versicherungsnehmer mit dem versicherten Tier gebuchten Reise, sofern das Tier aufgrund einer Erkrankung, die einer medizinisch notwendigen Operation bedarf, behandelt werden muss. Die Erstattung beträgt je Versicherungsfall maximal 500 EUR.
- Einäscherungskosten
Wir erstatten die Kosten für eine Einäscherung nach dem Tod des versicherten Tieres, sofern dieses während einer medizinisch notwendigen Operation verstirbt. Die Erstattung beträgt 150 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Voraussetzung für die Erstattung der in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.8 bezeichneten Kosten ist, dass die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die vom Tierarzt verordneten/verschriebenen Medikamente und Verbrauchsmaterial nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland für das jeweilige Krankheitsbild beziehungsweise die Unfallfolge medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sind.
- Vergütungen des Tierarztes
Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bis zur
– 2-fachen Höhe des Gebührensatzes;
– 4-fachen Höhe des Gebührensatzes nur mit schriftlicher Begründung des Tierarztes.
- Kosten für operationsvorbereitende Untersuchung
Wird eine Operation durchgeführt, so erstatten wir auch die Kosten
– der Untersuchung, die zur Feststellung der Diagnose – die zu der Operation führt – erforderlich war (s. Ziffer 2.1.2.1), sowie
– für daran anschließende weitere Untersuchungen, die der Operationsvorbereitung dienen.
Hierzu zählen alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die geeignet erscheinen, einen Befund zu erheben. Inbegriffen sind Vorbericht, klinische Untersuchungen sowie spezielle Untersuchungen (z. B. Röntgen, Endoskopie, Biopsie, Labor).
Stirbt das versicherte Tier nach Beginn der Narkose/Operation, gilt die Operation als durchgeführt, auch wenn der chirurgische Eingriff selbst noch nicht begonnen hatte.
- Kosten für Nachbehandlung
Zu den Kosten einer Operation zählen auch die Kosten für eine sich anschließende Nachbehandlung bis zum 15. Kalendertag nach der Operation.
Nachbehandlung ist eine im Rahmen eines operativen Eingriffes notwendige Behandlung, um die Gesundheit des versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Dazu gehören auch komplementäre Behandlungsmethoden (wie z. B. Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie, Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie), wenn deren Wirksamkeit und Wirkungsweise veterinärwissenschaftlich überprüft und dokumentiert sind und sie entsprechend dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland von einem Tierarzt angewandt werden.
- Medikamente und Verbrauchsmaterial
Wir erstatten die Kosten von Medikamenten und Verbrauchsmaterial, wenn diese vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
- Kostenzuschuss für Prothesen
Wir beteiligen uns bis zu einem Betrag von 500 EUR an den Kosten von Prothesen (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe/Organteile), wenn diese veterinärmedizinisch notwendig und nach Ablauf der besonderen Wartezeit von 18 Monaten (siehe Ziffer 2.2.2.3) vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
Dieser Kostenzuschuss gilt für jedes versicherte Tier separat und kann jeweils für alle während der gesamten Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Zuschläge für Nacht- und Wochenenddienst im Notfall
Wir erstatten Zuschläge nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.7.1999 in der jeweils gültigen Fassung bei Behandlung im Nacht- und Wochenenddienst oder außerhalb der regulären Praxiszeiten nur, wenn der Tierarzt das Vorliegen eines Notfalles bestätigt.
- Wegegeld und Reisekosten bei fehlender Transportfähigkeit
Wir erstatten bei Hausbesuchen die Entschädigungen für Wegegeld und Reisekosten nur, wenn das versicherte Tier nicht transportfähig war und der Tierarzt dies bestätigt. Es gilt nicht als Transportunfähigkeit, wenn lediglich ein geeignetes Transportmittel fehlt.
- Kosten für Behandlung im Ausland
Wenn der Versicherungsfall während einer Reise im Ausland eintritt (siehe Ziffer 2.6), erstatten wir die Kosten gemäß den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 bis zur Höhe der im jeweiligen Land geltenden üblichen Vergütungen der Tierärzte, jedoch maximal die Vergütungen nach der in Deutschland geltenden GOT.
- Reiseschutz
Wir erstatten die Reisestornokosten einer vom Versicherungsnehmer mit dem versicherten Tier gebuchten Reise, sofern das Tier aufgrund einer Erkrankung, die einer medizinisch notwendigen Operation bedarf, behandelt werden muss. Die Erstattung beträgt je Versicherungsfall maximal 500 EUR.
- Einäscherungskosten
Wir erstatten die Kosten für eine Einäscherung nach dem Tod des versicherten Tieres, sofern dieses während einer medizinisch notwendigen Operation verstirbt. Die Erstattung beträgt 150 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020