In der Tierkrankenversicherung der Degenia gilt folgendes für Welche Obliegenheiten müssen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten?:
- Anzeige eines Verkehrsunfalls bei der Polizei
Wird das versicherte Tier durch einen Verkehrsunfall (Ziffer 2.2.3) verletzt, sind Sie verpflichtet, den Unfall unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Diese Pflicht gilt nur innerhalb der allgemeinen Wartezeit von 30 Tagen (Ziffer 2.2.1) - danach entfällt diese Pflicht.
- Vorlage der Rechnung
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns die durch die versicherte Behandlung entstandenen Kosten durch Vorlage der Rechnung unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Beendigung der Behandlung nachweisen.
Aus der Rechnung muss ersichtlich sein
– der Name des Halters des Tieres, für das die Leistung erbracht worden ist;
– der Name und Beschreibung des Tieres (Chip/Tätowierungsnummer) für das die Leistung erbracht worden ist;
– die Diagnose;
– die berechnete Leistungsposition gemäß der geltenden GOT;
– das Datum der erbrachten Leistungen.
Wenn für Behandlungen des versicherten Tieres spezielle Laboruntersuchungen oder spezielle diagnostische Verfahren (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) notwendig gewesen und verrechnet worden sind, sind uns auf Verlangen die entsprechenden Untersuchungsdokumente vorzulegen.
- Auskunftspflicht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Wir sind berechtigt, bei den Tierärzten, die das versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte in Bezug auf das versicherte Tier einzuholen.
- Untersuchungsrecht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns gestatten, das Tier durch einen von uns bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchung tragen wir.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
- Anzeige eines Verkehrsunfalls bei der Polizei
Wird das versicherte Tier durch einen Verkehrsunfall (Ziffer 2.2.3) verletzt, sind Sie verpflichtet, den Unfall unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Diese Pflicht gilt nur innerhalb der allgemeinen Wartezeit von 30 Tagen (Ziffer 2.2.1) - danach entfällt diese Pflicht.
- Vorlage der Rechnung
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns die durch die versicherte Behandlung entstandenen Kosten durch Vorlage der Rechnung unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Beendigung der Behandlung nachweisen.
Aus der Rechnung muss ersichtlich sein
– der Name des Halters des Tieres, für das die Leistung erbracht worden ist;
– der Name und Beschreibung des Tieres (Chip/Tätowierungsnummer) für das die Leistung erbracht worden ist;
– die Diagnose;
– die berechnete Leistungsposition gemäß der geltenden GOT;
– das Datum der erbrachten Leistungen.
Wenn für Behandlungen des versicherten Tieres spezielle Laboruntersuchungen oder spezielle diagnostische Verfahren (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) notwendig gewesen und verrechnet worden sind, sind uns auf Verlangen die entsprechenden Untersuchungsdokumente vorzulegen.
- Auskunftspflicht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Wir sind berechtigt, bei den Tierärzten, die das versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte in Bezug auf das versicherte Tier einzuholen.
- Untersuchungsrecht
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, müssen Sie uns gestatten, das Tier durch einen von uns bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchung tragen wir.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020