Die Degenia Privathaftpflichtversicherung schützt bei ehrenamtlicher Tätigkeit und unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aus sozialem Engagement – etwa in Pflege, Vereinen oder Sportgruppen. Erfahren Sie, welche Einsätze abgesichert sind und welche hoheitlichen oder beruflichen Ehrenämter ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
- b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich ehrenamtlich oder freiwillig unentgeltlich für soziale Zwecke einsetzt, ist über diesen Schutz für seine gesetzliche Haftpflicht abgesichert. Das gilt etwa für die Mitarbeit in Pflege, Kirchen- und Jugendarbeit, Vereinen oder Sportgruppen. Springt ein anderer Versicherer ein, greift dieser Vertrag nicht. Ehrenämter mit hoheitlichem oder beruflichem Charakter bleiben außen vor.
Häufige Fragen
Ist meine ehrenamtliche Tätigkeit mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Welche Einsätze fallen unter den Schutz?
Dazu zählen z.B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden sowie bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist?
Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, z.B. eine Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Gefahren aus öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sowie aus wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV oder beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024