Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia schließt eine Mallorca-Deckung ein: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines im europäischen Ausland oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres angemieteten Selbstfahrervermietfahrzeugs, wenn keine oder keine ausreichende Kfz-Haftpflichtdeckung besteht. Welche Fahrzeuge dazu zählen und welche Grenzen gelten, erfahren Sie hier.
(1) Umfang der Mallorca-Deckung:
Mitversichert ist – abweichend von Abschnitt III.12. und IV.4. BBR der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind:
- a) Personenkraftwagen,
- b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder,
- c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
(3) Ausschlüsse und Leistungsfreiheit:
Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse die in § 3.1 (2) AHB und § 4.3 (1) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles
- a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat
- b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
- c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
(4) Subsidiarität:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung.
(5) Schlüsselschäden:
Versichert ist – in Ergänzung von § 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB sowie III. 3. dieser BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im europäischen Ausland oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres bei einem gewerblichen Vermieter ein Fahrzeug anmieten und selbst fahren, springt diese Deckung ein, falls die vor Ort bestehende Kfz-Haftpflicht nicht oder nicht ausreichend zahlt. Sie wirkt also ergänzend zu einer bestehenden Versicherung. Schäden am Mietfahrzeug selbst und Carsharing sind nicht abgedeckt, und bei bestimmten Verstößen des Fahrers entfällt die Leistung.
Häufige Fragen
In welchen Ländern gilt die Mallorca-Deckung?
Sie gilt für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen.
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Mitversichert sind Personenkraftwagen, Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Sind Schäden am Mietwagen selbst abgedeckt?
Nein. Für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge sowie generell für Carsharing (gewerblich und privat) besteht kein Versicherungsschutz.
Zählt eine Anmietung von Deutschland aus vor der Reise?
Ja. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt.
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Fahrer das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024