Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei irreparabel beschädigten Sachen unter bestimmten Bedingungen auf den Zeitwertabzug und erstattet stattdessen den Neuwert. Erfahren Sie, welche Altersgrenze und welcher Anschaffungspreis dabei entscheidend sind.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall bei der Ersatzleistung auf einen Zeitwertabzug, wenn der Versicherungsnehmer (VN) es wünscht.
Voraussetzungen für den Verzicht auf den Zeitwertabzug:
- Es handelt sich um irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden).
- Die Sachen waren zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf.
- Der Anschaffungspreis übersteigt 3.000 EUR nicht.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine relativ neue Sache so stark beschädigt, dass sie sich nicht mehr reparieren lässt, kann der Versicherungsnehmer eine Erstattung ohne Abzug für Alter oder Abnutzung erhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Sache noch recht neu ist und ihr ursprünglicher Kaufpreis unter der genannten Grenze liegt.
Häufige Fragen
Wann wird auf den Zeitwertabzug verzichtet?
Der Verzicht erfolgt im Schadenfall auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei irreparabel beschädigten Sachen, auch bei wirtschaftlichem Totalschaden.
Wie alt darf die beschädigte Sache höchstens sein?
Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf sein.
Gibt es eine Preisgrenze für den Anschaffungspreis?
Ja, der Anschaffungspreis darf 3.000 EUR nicht übersteigen.
Muss ich den Verzicht auf den Zeitwertabzug beantragen?
Ja, der Versicherer verzichtet auf den Zeitwertabzug, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024