Bei der Degenia Privathaftpflichtversicherung sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Bestimmte gesetzliche Regressansprüche und Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen bleiben mitversichert.
Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander:
Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch:
- gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern
- gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. e) und g) gegen alle sonstigen versicherten Personen
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich können versicherte Personen einer Familie oder eines Haushalts nicht gegeneinander Ansprüche aus dieser Haftpflichtversicherung geltend machen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: Wenn zum Beispiel eine Sozial- oder Krankenversicherung oder ein Arbeitgeber Kosten übernommen hat und diese zurückfordert, kann ein solcher Regressanspruch mitversichert sein. Auch bestimmte gesetzliche Haftpflichtansprüche einzelner mitversicherter Personen bleiben nach den genannten Bedingungen geschützt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche versicherter Personen untereinander abgedeckt?
Nein. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.
Welche Ansprüche sind trotz Ausschluss mitversichert?
Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach II 1. e) und g) gegen alle sonstigen versicherten Personen.
Was sind Regressansprüche aus übergegangenem Recht?
Das sind Ansprüche, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern geltend gemacht werden. Diese gesetzlichen Regressansprüche sind mitversichert.
Auf welche Bedingungen stützt sich der Ausschluss?
Der Ausschluss erfolgt entsprechend § 7.4 und § 7.5 AHB. Die mitversicherten gesetzlichen Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen richten sich nach II 1. e) und g).