Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter tätig ist, kann über die Privathaftpflichtversicherung der Degenia Versicherungsschutz erhalten – auch bei beruflicher Ausübung bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 6.000 EUR. Gedeckt sind die Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt sowie außerhalb der Wohnung, etwa beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haushalt, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von I. BBR und § 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird, bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 6.000 EUR.
Nicht versichert ist:
- die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte,
- die Tätigkeit, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden:
- der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
- der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie fremde Kinder betreuen – als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter – sind Sie über diesen Tarif geschützt, wenn dabei ein Schaden entsteht. Der Schutz gilt zu Hause und unterwegs, etwa auf dem Spielplatz oder beim Einkaufen. Auch eine bezahlte Betreuung ist bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze eingeschlossen. Für die Betreuung in Einrichtungen oder mit angestellten Mitarbeitern gilt der Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Ist die Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter mitversichert, wenn ich dafür bezahlt werde?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch bei beruflicher Ausübung, allerdings nur bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 6.000 EUR.
Gilt der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Die Aufsichtspflicht für fremde Kinder ist auch außerhalb der Wohnung versichert, zum Beispiel beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Ist die Betreuung in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte versichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie die Tätigkeit, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Sind Schäden der betreuten Kinder untereinander versichert?
Versichert sind Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander wegen Personenschäden, sofern es sich nicht um Geschwister handelt, sowie Ansprüche der Tageskinder gegenüber den über diesen Vertrag versicherten Personen.
Sind abhandengekommene Sachen der betreuten Kinder versichert?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024