Die Privathaftpflichtversicherung der Degenia versichert im Tarif T17 - optimum Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten – etwa im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Erfasst sind unter anderem Datenveränderungen durch Computer-Viren, Zugangsstörungen und Auslandsfälle in europäischen Staaten, ergänzt um klare Obliegenheiten und Ausschlüsse.
In der Privathaftpflichtversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 - optimum folgendes für Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung:
Versichert ist – abweichend von § 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- b) der Kosten zur Widerherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Ziffer 17.1 (1) bis 17.1 (3) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 26.1 AHB – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Als Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
Abweichend von § 6.3 AHB gilt:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- e) Betrieb von Datenbanken.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
- (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
- b) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
- a) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming);
- b) Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
- (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein sorgt dafür, dass Haftpflichtansprüche abgesichert sein können, wenn beim Weitergeben oder Bereitstellen elektronischer Daten – etwa online, per E-Mail oder über Datenträger – bei anderen ein Schaden entsteht. Vorausgesetzt wird, dass die eigenen Daten mit zeitgemäßen Sicherheitsmaßnahmen wie Virenscanner oder Firewall geschützt werden. Für bewusst herbeigeführte Schäden und bestimmte gewerbliche IT-Tätigkeiten gilt der Schutz nicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der oben genannte Bedingungstext.
Häufige Fragen
Welche Schäden aus der Internetnutzung sind versichert?
Versichert sind – abweichend von § 7.15 AHB – Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten, etwa Datenveränderungen bei Dritten durch Computer-Viren, Datenveränderungen aus sonstigen Gründen sowie Störungen des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Welche Pflichten habe ich zur Datensicherheit?
Der Versicherungsnehmer muss seine auszutauschenden, zu übermittelnden und bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) sichern oder prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt § 26.1 AHB.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja, abweichend von § 7.9 AHB besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland. Das gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche aus bestimmten Tätigkeiten wie Software-Erstellung, IT-Beratung, Netzwerkplanung, Bereithaltung fremder Inhalte und Betrieb von Datenbanken. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen bewusst herbeigeführter Schäden, etwa Hacker-Attacken, Einsatz von Software-Viren, Spamming oder bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Wie hoch ist die Höchstleistung?
Als Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024