Beim Gewässerschaden-Restrisiko der Degenia Privathaftpflichtversicherung geht es um die gesetzliche Haftpflicht für Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers samt Grundwasser – mit Ausnahme des Anlagerisikos. Erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht, wie Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko).
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Baustein deckt Ihre gesetzliche Haftpflicht ab, wenn durch Sie ein Gewässer – auch das Grundwasser – in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit verändert wird. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Das sogenannte Anlagerisiko, also Schäden aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe, ist ausgenommen. Sinnvolle Kosten zur Schadenabwehr können bis zur vereinbarten Höhe erstattet werden, und in bestimmten Fällen wie Vorsatz oder Krieg besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was ist beim Gewässerschaden-Restrisiko versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ist das Anlagerisiko mitversichert?
Nein. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (sogenanntes Anlagerisiko).
Wie besteht Versicherungsschutz für dieses Risiko?
Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024