Wer neben dem Beruf selbstständig tätig ist, findet in der Privathaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T17 - optimum Schutz: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von 12.000 EUR im Versicherungsjahr – für bestimmte Tätigkeiten und unter klar geregelten Voraussetzungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln:
- Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Kerzen, Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel, -waren, -geräten
- Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen
- Alleinunterhalter
- Übersetzer
- Daten- und Texterfassung
- Nachhilfe
- Kunsthandwerker
- Töpfer
- Nachhilfe- und Musikunterricht
- Fitnesskurse
- Verkauf auf Flohmärkten und Basaren
- Botendienst
- Markt- und Meinungsforschung
- Warenhandel
- Handarbeiten
- Tierbetreuung
Treffen die oben aufgeführten Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in § 3.1 (2) und (3) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und § 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
Der Versicherer ist von jeglicher Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 12.000 EUR übersteigt und/oder der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen eine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht, besitzen. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- aus Vermögensschäden;
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf eine selbstständige Nebentätigkeit alleine ausüben, kann diese über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Das gilt jedoch nur für bestimmte, aufgeführte Tätigkeiten und nur, solange der Jahresumsatz die genannte Grenze nicht überschreitet und keine eigene Betriebsstätte für diese Tätigkeit besteht. Ein Arbeitszimmer oder ein Lager in der Wohnung sind dabei unschädlich. Für bestimmte Schadenarten gilt der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Umsatz ist die Nebentätigkeit versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR im Versicherungsjahr.
Welche Tätigkeiten sind mitversichert?
Versichert sind unter anderem der Vertrieb bestimmter Waren, Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten- und Texterfassung, Nachhilfe, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten sowie Tierbetreuung. Treffen diese Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit.
Gefährdet ein Arbeitszimmer oder Lager in der Wohnung den Schutz?
Nein. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn eine Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht oder der Jahresumsatz 12.000 EUR übersteigt.
Welche Haftpflichtansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Vermögensschäden, wegen Schäden an Kommissionsware, wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern sowie aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen samt Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
Was gilt, wenn schon eine andere Haftpflichtversicherung besteht?
Der Versicherungsschutz für die Nebentätigkeit besteht nur, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.