Wer mit einem geliehenen oder privat gemieteten Fahrzeug einen Schaden verursacht, ist über die Privathaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T17 - optimum abgesichert: Erstattet wird der Vermögensschaden aus der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung – begrenzt auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre und nur gegen Regulierungsnachweis.
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 12 und 22 BBR – der Schaden im Umfang von Ziffer 30.2 BBR, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das von einem Dritten geliehen oder gemietet (von Privatpersonen) wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- a) Personenkraftwagen,
- b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder,
- c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden.
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung:
Erforderlich ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit einem geliehenen oder von einer Privatperson gemieteten Fahrzeug einen Haftpflichtschaden verursachen, kann der Schadenfreiheitsrabatt des Fahrzeughalters in dessen Kfz-Haftpflichtversicherung schlechter werden. Dadurch entsteht ihm über die Jahre ein höherer Beitrag. Diesen Nachteil kann die Privathaftpflichtversicherung im genannten Umfang ausgleichen – nicht bei Fahrzeugen, die Ihnen dauerhaft oder regelmäßig überlassen wurden.
Häufige Fragen
Welcher Schaden wird ersetzt?
Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, wie er sich aus den gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird nicht ersetzt.
Welche Fahrzeuge gelten als Kraftfahrzeuge?
Personenkraftwagen, Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, aus dem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes hervorgeht.
Gibt es Fahrzeuge ohne Versicherungsschutz?
Ja. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.